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Art. 25 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 25 EGAO – Biersteuergesetz

Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 2 und vor § 6a wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und die Worte "innerhalb der Brauerei getrunken" durch die Worte "zum Verbrauch in der Brauerei entnommen" ersetzt.

  4. 4.

    In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 8)" ersetzt.

  5. 5.

    Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Steuererklärung

    § 5a

    Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, das in einem Monat aus seiner Braustätte entfernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie über das Bier, das im gleichen Monat in seine Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

  6. 6.

    In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    In § 6a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  8. 8.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass es unter Steueraufsicht aus einer Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48 Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt und das Wort "ordnungsmäßig" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es von Brauereien zu den erforderlichen technischen Proben verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird."

  9. 9.

    In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  10. 10.

    § 12 Abs. 4 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5, 5a" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  12. 12.

    In § 18 Abs. 4 werden die Worte "§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt.

  13. 13.

    In § 19 werden die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt.

  14. 14.

    § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden nach den Worten "Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte "die Steuererklärung (§ 5a)," und nach den Worten "Einfuhr (§ 6a)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 7)," eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen."