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Art. 25 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 25 DRG – Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe »§ 9 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 8 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.

  2. 2.

    § 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Das Kultusministerium legt die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder.«

  3. 3.

    In § 104 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte »des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Worte »des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.