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Art. 25 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt V – Heime und ähnliche Einrichtungen bei Förderschulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BaySchFG – Betriebskosten und Zuschüsse

(1) Schuldner der Heimkosten sind die untergebrachten Schülerinnen und Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete.

(2) Die Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen stellen alljährlich durch eine Betriebsrechnung die auf den einzelnen Heimplatz entfallenden Kosten fest. Die Betriebsrechnung ist der Kreisverwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(3) Auf Antrag wird ein der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch entsprechender Zuschuss gewährt, soweit zum Besuch von Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung eine auswärtige Unterbringung in einem Heim notwendig ist und die Heimkosten im Einzelfall nicht nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu tragen sind.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Unterbringung in einer Familie erfolgt. Gegebenenfalls ist zur Bemessung des Zuschusses anstelle der Heimkosten der notwendige Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 5 SGB XII anzusetzen.