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Art. 25 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayHSchG – Senat

(1) 1Dem Senat gehören an:

  1. 1.
    sechs Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  2. 2.
    ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
  3. 3.
    ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
  4. 4.
    zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden und
  5. 5.
    die Frauenbeauftragte der Hochschule.

2Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 auf sieben. 3Dem Senat dürfen nicht mehr als zwei Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert ist. 4Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. 5An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist.

(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(3) Der Senat

  1. 1.
    beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. 2.
    beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
  3. 3.
    bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
  4. 4.
    beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. 5.
    nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung,
  6. 6.
    beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  7. 7.
    beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
  8. 8.
    nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
  9. 9.
    beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
  10. 10.
    wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.

(4) 1Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. 2In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).