Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 24 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 24 Verf

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.

(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragte haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.