Gesetze

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Art. 24 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 24 SpkG – Sparkassenzentralbank

Zentralbank der Sparkassen ist die Bayerische Landesbank. An ihrem Grundkapital können nach Maßgabe ihrer Satzung der Sparkassenverband Bayern oder die Sparkassen beteiligt sein.