Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 24 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 24 SNHG – Änderung des Finanzrahmengesetzes

Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 1
Inhalt

Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Salden.

(2) Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstattungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absätze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(4) Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.

§ 3
Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs

Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:

  1. 1.

    2015: 9.862 Millionen Euro,

  2. 2.

    2016: 9.910 Millionen Euro,

  3. 3.

    2017: 9.955 Millionen Euro,

  4. 4.

    2018: 10.002 Millionen Euro,

  5. 5.

    2019: 10.043 Millionen Euro,

  6. 6.

    2020: 10.087 Millionen Euro."

2.
§§ 4 und 5 werden aufgehoben.