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Art. 24 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 24 LStVG – Ski- und Skibobfahren, Rodeln

(1) Die Gemeinden können durch Verordnung ein Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln der Allgemeinheit zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt für solche Sportarten oder zum Hauptskiwanderweg erklären.

(2) 1Die Gemeinden können durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf einer Hauptabfahrt oder auf einer sonstigen Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. 2Sie können für den Einzelfall zulassen, dass Hauptabfahrten und Hauptskiwanderwege zurzeit des Sportbetriebs zur Pistenpflege, zur Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die Sicherheit der Sport Treibenden entstehen. 3Eine Erlaubnis nach Satz 2 ist nicht erforderlich, soweit für den Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes zugelassen worden ist.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Verordnung zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen

  1. 1.

    das Verhalten beim Skifahren, Skibobfahren und Rodeln regeln,

  2. 2.

    bestimmen, wie

    1. a)

      Hauptabfahrten und sonstige Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwege,

    2. b)

      die Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs auf solchem Gelände und

    3. c)

      Fahrzeuge, die sich auf Abfahrten befinden,

    gekennzeichnet sein müssen.

(4) 1Die Kennzeichnung nach Absatz 3 Nr. 2 obliegt den Gemeinden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, dem Halter des Fahrzeugs. 2Die Gemeinden können ihre Kosten der Kennzeichnung von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt.

(5) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer auf einer Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg, die in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

  1. 1.

    sich zurzeit des Sportbetriebs zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die die Abfahrt oder der Wanderweg bestimmt ist, ohne Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes aufhält,

  2. 2.

    zurzeit des Sportbetriebs ein Tier laufen lässt,

  3. 3.

    zurzeit des Sportbetriebs mit einem Fahrzeug fährt, das nicht nach der auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist,

  4. 4.

    sonst ein Hindernis bereitet, ohne es der Gemeinde so rechtzeitig anzuzeigen, dass Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer verhütet werden können.

(6) Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer

  1. 1.

    gegen eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung oder

  2. 2.

    gegen eine auf Grund des Absatzes 3 Nr. 1 erlassene Verordnung

verstößt,

  1. 3.

    grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder

  2. 4.

    sich als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. a)

      zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

    2. b)

      eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.