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Art. 24 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → a) – Der Kreistag

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 24 LKrO – Zusammensetzung des Kreistags

(1) Der Kreistag besteht aus der Landrätin oder dem Landrat sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten.

(2) 1Die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte beträgt in Landkreisen

mit bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit mehr als 75.000 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60,
mit mehr als 150.000Einwohnerinnen und Einwohnern 70.

2Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der in Satz 1 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. 3Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Kreisrätinnen und Kreisräte können nicht sein:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises und des Landratsamts,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befasst sind,

  4. 4.

    die Landrätin oder der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,

  5. 5.

    die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde,

  6. 6.

    Kreisrätinnen und Kreisräte eines anderen Landkreises,

  7. 7.

    ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde.

2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

(4) 1Alle Kreisrätinnen und Kreisräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. 2Die Eidesformel lautet:

  1.  

    "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

3Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 4Erklärt eine Kreisrätin oder ein Kreisrat, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Den Eid nimmt die Landrätin oder der Landrat ab. 6Die Eidesleistung entfällt für die Kreisrätinnen und Kreisräte, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zur Kreisrätin oder zum Kreisrat des gleichen Landkreises gewählt wurden.