Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 24 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 24 EGStGBBundeszentralregistergesetz

Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Vor § 1 werden die Überschriften

    "Das Zentralregister" und "Erster Abschnitt" gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 2 werden die Worte "Zweiter Abschnitt" durch die Überschriften

    "Zweiter Teil
    Das Zentralregister
    Erster Abschnitt"

    ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vierter Teil.

  3. 3.

    In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

    "4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),".

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Verurteilungen

    In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

    1. 1.

      auf Strafe erkannt,

    2. 2.

      eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

    3. 3.

      jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

    4. 4.

      nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

    hat."

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. die Personendaten des Verurteilten,";

    2. b)

      in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

      "3. der Tag der (letzten) Tat,";

    3. c)

      in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 3 bis 5 Nummern 4 bis 6;

    4. d)

      in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

      "6. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.";

    6. f)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen."

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Strafaussetzung" durch das Wort "Aussetzung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden nach dem Wort "Strafe" die Worte "oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen."

  7. 7.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Schuldunfähigkeit";

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

      1. 1.

        "Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Strafgesetzbuchs) eingestellt wird,

      2. 2.

        gerichtliche Entscheidungen, durch die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

        1. a)

          der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wird,

        2. b)

          die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt wird,

      3. 3.

        gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,".

  8. 8.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14
    Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

    (1) In das Register sind einzutragen

    1. 1.

      die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

    2. 2.

      die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist die Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,

    3. 3.

      die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den §§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,

    4. 4.

      der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,

    5. 5.

      die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 67a des Strafgesetzbuchs,

    6. 6.

      die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs,

    7. 7.

      der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung nach den §§ 56f, 57 Abs. 3, den §§ 67g und 70b des Strafgesetzbuchs und der Widerruf des Straferlasses nach § 56g Abs. 2 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,

    8. 8.

      die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach den §§ 56e, 57 Abs. 3 und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,

    9. 9.

      die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten nach § 45b des Strafgesetzbuchs;

    10. 10.

      die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 7 des Strafgesetzbuchs.

    (2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt."

  9. 9.

    § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Entlassung des Verurteilten zur Bewährung" durch die Worte "Aussetzung des Strafrestes" ersetzt;

    2. b)

      in den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Verweisung "§ 89 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 89 Abs. 3" ersetzt;

    3. c)

      die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

      "5. die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgesetzes,

      6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes nach den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Jugendgerichtsgesetzes",

    4. d)

      folgende Nummer 7 wird angefügt:

      "7. die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c, 67d des Strafgesetzbuchs und den §§ 2, 7 des Jugendgerichtsgesetzes."

  10. 10.

    In § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  11. 11.

    In § 17 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.

  12. 12.

    § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

    1. 1.

      eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),

    2. 2.

      einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),

    3. 3.

      die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2),

    4. 4.

      den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Abs. 1 Nr. 4),

    5. 5.

      die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Abs. 1 Nr. 6),

    6. 6.

      die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1 Nr. 5),

    7. 7.

      die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),

    so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, dass die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12 und 13 einer Strafnachricht gleich."

  13. 13.

    In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 11, 12 Abs. 1, § 13" durch die Verweisung "§§ 11 bis 13" und in Satz 2 die Worte "des § 12 Abs. 1 und des § 13" durch die Worte "der §§ 12 und 13" ersetzt.

  14. 14.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches Muster der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt.";

    2. b)

      nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

      "(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so kann er verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslandsvertretung entsprechend."

  15. 15.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "Ersten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        als neue Nummer 1 wird eingefügt:

        "1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,";

      2. bb)

        die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

        "2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,";

      3. cc)

        die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4;

      4. dd)

        in Nummer 3 werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt" ersetzt;

      5. ee)

        die bisherigen Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 5 ersetzt:

        "5. Verurteilungen durch die auf

        1. a)

          Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

        2. b)

          Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten

        erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,";

      6. ff)

        in Nummer 6 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

      7. gg)

        die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

        "9. Eintragungen nach den §§ 11 bis 13.";

    3. c)

      Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,";

    4. d)

      in Absatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 12 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt.

  16. 16.

    In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  17. 17.

    In § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt.

  18. 18.

    In § 33 Abs. 2 werden das Wort "Ersatzfreiheitsstrafen" und der nachfolgende Beistrich gestrichen.

  19. 19.

    In § 34 Satz 1 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen.

  20. 20.

    In § 35 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  21. 21.

    In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

    1. 2.

      "Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,

    2. 3.

      Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist."

  22. 22.

    In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  23. 23.

    Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend."

  24. 24.

    § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

    "9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden."

  25. 25.

    § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      "Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.";

    2. b)

      der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Amtsgericht" die Worte "oder von der Auslandsvertretung" eingefügt.

  26. 26.

    § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer."

  27. 27.

    § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Buchstabe a erhält folgende Fassung:

      "a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist,";

    2. b)

      in Buchstabe d werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden ist" ersetzt;

    3. c)

      in Buchstabe e werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt.

  28. 28.

    In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  29. 29.

    In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  30. 30.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

  31. 31.

    In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  32. 32.

    In § 55 werden in Satz 1 das Wort "bei" durch das Wort "von" und in Satz 2 das Wort "Ersten" durch das Wort "Zweiten" ersetzt.

  33. 33.

    § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird die Verweisung "§§ 9 bis 16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung "§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung "§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 7 werden die Worte "oder § 75 Abs. 2" gestrichen.

  34. 34.

    In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten "Eintragungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte "- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -" eingefügt.

  35. 35.

    Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 57a
    Steckbriefnachrichten und Suchvermerke

    Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird."

  36. 36.

    In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" die Worte "oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt.

  37. 37.

    In § 69 werden nach dem Wort "Strafvermerken" die Worte "oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen," eingefügt.

Zu Artikel 24: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).