Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 24 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 4 – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayStrWG – Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen

(1) Unbeschadet der Vorschrift des Art. 23dürfen baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn bauliche Anlagen längs

  1. 1.

    von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und

  2. 2.

    von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,

jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, errichtet, erheblich geändert oder so anders genutzt werden sollen, dass Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Das Einvernehmen darf nur verweigert oder von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung, Änderung oder anderen Nutzung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten

  1. 1.

    Grundstücke eine Zufahrt (Art. 19 Abs. 1) zu einer Staatsstraße oder Kreisstraße erhalten sollen oder

  2. 2.

    die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Staats- oder Kreisstraße erforderlich würde.

(3) Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde. Ist eine baurechtliche oder anderweitige Genehmigung nicht erforderlich, so entscheidet die Straßenbaubehörde. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.