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Art. 24 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 4. Abschnitt – Sicherungsinstrumente der Landesplanung
 

Art. 24 BayLplG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können untersagt werden

  1. 1.
    zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. 2.
    zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei dieser Entscheidung nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG erheblich sind.

(2) Die Untersagung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt. Die in Satz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(5) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.