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Art. 24 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 3 – Pachtverträge, Erlaubnisscheine

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayFiG – Schriftform und Hinterlegung

1Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. 2Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. 3Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1.