Art. 24 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B
Art. 24 BayBesG – Besondere Eingangsämter
1Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn
- 1.
der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und
- 2.
die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.
2Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.