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Art. 24 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 2 – Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 24 AGSG – Überörtlicher Träger

(1) 1Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist der Freistaat Bayern. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Abweichend von Satz 2 nehmen Kreisverwaltungsbehörden für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII wahr, im Fall der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.

(2) 1Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit. 2In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. 3Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt.

Zu Art. 24: Geändert durch G vom 24. 6. 2013 (GVBl S. 385) und 23. 4. 2021 (GVBl S. 196).