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Art. 23 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Gemeinschaftliche Einrichtungen der Sparkassen

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 SpkG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Sparkassenverband Bayern und dessen Prüfungsstelle wird durch das Staatsministerium geführt.

(2) Das Staatsministerium kann alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb des Verbands im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den auf Grund des Gesetzes und der Satzung getroffenen Bestimmungen zu halten. Es ist insbesondere befugt,

  1. 1.

    die Geschäfts- und Kassenführung jederzeit zu prüfen, Einblick in alle Verhandlungen des Verbands zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Auskunft von den Verwaltungs- und Vertretungskörpern des Verbands über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;

  2. 2.

    in die Sitzungen der Verwaltungs- und Vertretungskörper des Verbands Vertreter zu entsenden, die jederzeit zu hören sind; es ist zu diesem Zweck von der Anberaumung der Sitzungen und von der Tagesordnung dieser Sitzungen in gleicher Weise wie die Mitglieder der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu verständigen; es kann die Berufung der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu Sitzungen sowie die Ankündigung bestimmter Gegenstände zur Beschlussfassung verlangen und, falls dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung und Ankündigung auf Kosten des Verbands selbst vornehmen;

  3. 3.

    die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz oder die Satzung oder gegen die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Gesetzes und der Satzung erlassenen Bestimmungen verstoßen.

Das Staatsministerium kann besondere Vorschriften über die Rechnungslegung des Verbands und über die fachmännische Prüfung der Geschäftsführung des Verbands erlassen.

(3) Das Staatsministerium überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ergebenden Pflichten. Es kann hierzu Untersuchungen durchführen, dabei auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält es konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat es diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Es kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband Bayern die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Das Staatsministerium veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Prüfungsstelle.

(4) Die Aufsicht nach Abs. 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(5) Das Staatsministerium kann bestimmen, dass für die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten eine Vergütung an die Staatskasse zu leisten ist.