Art. 23 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 23 BayMinG – Durchführungsvorschriften
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.