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Art. 23 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 23 KG – Gebühren- und Auslagenfreiheit

(1) 1Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 und Sachverständigenentschädigungen im Sinn des Art. 22 werden nicht erhoben, soweit bayerische Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände oder sonstige bayerische kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis oder bayerische Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen oder die Sachverständigenentschädigung Dritten aufzuerlegen oder sie von Dritten nicht einziehen können. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind.

(2) 1Für den Besuch von staatlichen Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie für den Besuch staatlicher Schulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. 3Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 für Sonderleistungen dieser Einrichtungen bleibt unberührt.

(3) Für die Abnahme beamtenrechtlicher Prüfungen werden, soweit nicht bereits Absatz 2 einschlägig ist, Gebühren und Auslagen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 nicht erhoben.

(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 können für die Wiederholung staatlicher oder beamtenrechtlicher Prüfungen zur Notenverbesserung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Art. 21 erhoben werden.