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Art. 23 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Befugnisse → Kapitel 3 – Datenverarbeitung

Titel: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayVSG – Auskunft

(1) 1Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 2Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft erstreckt sich nicht auf

  1. 1.

    die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen,

  2. 2.

    Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse,

  3. 3.

    Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind und

  4. 4.

    Daten, die einem Abfrageverbot nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 unterliegen.

4Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie

  1. 1.

    eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,

  2. 2.

    Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,

  3. 3.

    die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder

  4. 4.

    Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 3Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.