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Art. 23 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayStatG – Anordnung

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben sind durch Satzung anzuordnen; in ihr sind zugleich die erforderlichen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 2 zu treffen. Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn

  1. 1.

    die einer Statistik zu Grunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder

  2. 2.

    lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zusteht, werden Statistiken durch die zuständigen Organe angeordnet. Durch Satzungen können Gemeinden, Landkreise und Bezirke auch eine Auskunftspflicht begründen, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zulassen, dass Statistikstellen Adressdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führen und nutzen.

(2) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2). In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (Art. 10).