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Art. 23 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayRiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Wahlberechtigt zum Richterrat sind alle Richter, die am Wahltag dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. Richter, die am Wahltag für eine längere Zeit als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wählbar zum Richterrat sind alle wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident eines Gerichts, der dienstaufsichtführende Richter eines Gerichts sowie die als deren ständige Vertreter bestellten Richter sind nicht wählbar.

(3) Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat. Ist er länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, so ist er für den Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt und wählbar. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(4) Ein abgeordneter Richter bleibt bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt. Er verliert jedoch seine Wählbarkeit für den Richterrat dieses Gerichts, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(5) Richter, bei deren Gericht ein Richterrat nicht errichtet ist, sind für den Richterrat des Gerichts, dem ihr Gericht zugeteilt ist (Art. 21 Abs. 2), wahlberechtigt und wählbar; sie geben ihre Stimme schriftlich ab.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags entsprechend.