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Art. 23 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayMG – Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

(1) Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) Die Landeszentrale kann zulässige, lokale und regionale Fernsehanbieter, die nach Art. 27 zugewiesene Übertragungskapazitäten nutzen, mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 66 MStV; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

  1. 1.

    zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen,

  2. 2.

    zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden,

  3. 3.

    zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.

(3) Die Landeszentrale kann den in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 genannten zeitlichen Produktionsumfang erweitern oder verringern. Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.

(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.

(5) Die Betrauung ist befristet auszusprechen. Sie kann mit einer Kapazitätszuweisung verbunden werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.

(6) Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung über Medienplattformen, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.

(7) Die Förderung lokaler und regionaler Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 erfolgt aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Im Rahmen der Förderung erhält die Landeszentrale als Erstempfänger eine Zuwendung. Die Landeszentrale leitet die Mittel an die Zuwendungsberechtigten weiter und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln. Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12. Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. Die Landeszentrale fördert die lokalen und regionalen Fernsehangebote auf Antrag in Form von Zuwendungsbescheiden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

(8) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere die Größe des jeweiligen Versorgungsgebiets, den Aufwand zur technischen Verbreitung des Programms sowie die Möglichkeit des Anbieters, das Programm selbst zu finanzieren.

(9) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 und 6 verursachten Ausgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und sonstiger Förderungen abzudecken.

(10) Wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 nur einen Teil der Tätigkeiten eines Anbieters ausmacht, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden.

(11) Die Anbieter und die Landeszentrale halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung nach den Abs. 2 bis 10 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

(12) Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Vorschrift regelt die Landeszentrale durch Satzung.