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Art. 23 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayLaBG – Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

(1) Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen). Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe an die BayernLB vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn der bankaufsichtlichen Vorschriften.

(3) Der Freistaat Bayern erhält für die Nutzung einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes gebildeten Beteiligung gemäß gesonderter, vertraglicher Vereinbarung einen Anteil am ausschüttungsfähigen Gewinn der Bank.