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Art. 23 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayHSchG – Kanzler, Kanzlerin

(1) Die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.

(2) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Hochschulrats vom Präsidenten oder von der Präsidentin ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Kanzler und Kanzlerinnen, denen ein in der Besoldungsordnung A oder B ausgebrachtes Amt eines Kanzlers oder einer Kanzlerin übertragen wird, keine Anwendung. 3Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe; Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gilt entsprechend. 4Der Kanzler oder die Kanzlerin kann vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Benehmen mit dem Hochschulrat und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium abberufen werden. 5Kanzler oder Kanzlerin im Sinn dieses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagene Person, der mit Zustimmung des Staatsministeriums die Funktion des Kanzlers oder der Kanzlerin übertragen wird.

(3) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO sowie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sich nicht aus Art. 21 Abs. 10 Satz 1 etwas anderes ergibt. 2Als Beauftragter für den Haushalt ist der Kanzler oder die Kanzlerin nicht an Weisungen der Hochschulleitung und des oder der Dienstvorgesetzten gebunden.

(4) 1Für den Kanzler oder die Kanzlerin bestellt die Hochschulleitung nach Anhörung des Hochschulrats einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2Die Bestellung zum Vertreter oder zur Vertreterin nach Satz 1 setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt voraus. 3Die Hochschulleitung kann den Vertreter oder die Vertreterin nach Anhörung des Hochschulrats abberufen. 4Der Vertreter oder die Vertreterin nimmt im Falle der Verhinderung des Kanzlers oder der Kanzlerin oder auf dessen oder deren Weisung die Aufgaben und Funktionen des Kanzlers oder der Kanzlerin wahr.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).