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Art. 23 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayBesG – Eingangsämter

1Eingangsämter der Beamten und Beamtinnen sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

  1. 1.

    bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (erste Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5,

  2. 2.

    bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (zweite Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,

  3. 3.

    bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (dritte Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 (Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik sowie Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik),

  4. 4.

    bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (vierte Qualifikationsebene) der Besoldungsgruppe A 13; für Grund- oder Mittelschullehrer und Grund- oder Mittelschullehrerinnen gilt abweichend die Besoldungsgruppe A 12.

2Die Zuordnung eines Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb der Bandbreiten des Satzes 1 ist zulässig, wenn sich die mit dem Amt verbundenen Anforderungen von denen der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben. 3Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das höhere Eingangsamt in der Besoldungsordnung besonders zu kennzeichnen.