Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 23 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayBesG – Besondere Leistungsbezüge (1)

(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 BBesG gewährt wird. Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge entfristet werden. Bei Entfristung kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).