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Art. 23 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen

Titel: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-2-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayAbfG – Gewährung von Finanzierungshilfen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden.

(2) Vorhaben, die den Zielen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 entsprechen, dürfen nur als Mustervorhaben gefördert werden. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen gefördert werden, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen.

(3) Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.

(4) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.