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Art. 22 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → II. – Grenzen und Sicherung der Menschenrechte

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 22 Verf

(1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, dass es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.

(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.

(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.