Art. 22 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → II. – Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Art. 22 Verf
(1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, dass es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.
(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.