Art. 22 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 1 – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
Art. 22 LWG – Wählbarkeit
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.