Art. 22 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 1. Abschnitt – Die Familie
Art. 22 LVerf
(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.