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Art. 22 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayFAG – Festsetzung der Bezirksumlage

(1) 1Die Bezirksumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 2Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags bei den kreisfreien Gemeinden am 25., bei den Landkreisen am Letzten eines jeden Monats fällig. 3Werden die Bezirksumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen kreisfreien Gemeinden und Landkreisen Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.

(2) 1Die Bezirksumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. 2Sofern dabei die Bezirksumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Mai beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Bezirksumlagesätzen. 3Die Änderung der Bezirksumlagesätze muss den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen unverzüglich mitgeteilt werden. 4Die Änderung der Bezirksumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) 1Ist die Bezirksumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Bezirke bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. 2Nach Festsetzung der Bezirksumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.