Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 22 EGAO – Teesteuergesetz
Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.
- 2.
In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.
- 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Worte "in der Steuererklärung" anzugeben ersetzt;
- b)
in Satz 2 wird das, Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt;
- c)
in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;
- d)
in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt.
- 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1 bis 3" eingefügt;
- b)
Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.