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Art. 22 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BaySÜG – Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Fall eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; Art. 15 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

  1. 1.

    der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

  2. 2.

    der mitbetroffenen Person.

Art. 17 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Verweigert die betroffene oder mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach Abs. 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig.