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Art. 22 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Erholung in der freien Natur

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayNatSchG – Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern (1)

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24. 2Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.

(3) 1Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) 1Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes. 2Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).