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Art. 22 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 4. Abschnitt – Sicherungsinstrumente der Landesplanung
 

Art. 22 BayLplG – Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Das Raumordnungsverfahren kann in den Fällen des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag einer öffentlichen Stelle oder eines privaten Planungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG ist im Benehmen mit der, zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung zu entscheiden. Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind zuständig

  1. 1.
    die höheren Landesplanungsbehörden,
  2. 2.
    die oberste Landesplanungsbehörde bei Vorhaben des Bundes nach Abs. 1 Satz 2 und des Freistaates Bayern, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.

Die oberste Landesplanungsbehörde kann, soweit sie nach Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer höheren Landesplanungsbehörde übertragen. Sie kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese handelt im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. Die höheren Landesplanungsbehörden können, soweit sie nach Satz 1 Nr. 1 zuständig sind, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.

(3) Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Darstellungstiefe zu beschränken, die notwendig ist, um die Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. 1.
    Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden sowie vorgesehenen Folgefunktionen, einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. 2.
    Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.

(4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:

  1. 1.
    die öffentlichen Stellen und sonstigen Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind,
  2. 2.
    die nach Naturschutzrecht in Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, sowie die betroffenen Wirtschafts- und Sozialverbände,
  3. 3.
    die benachbarten deutschen Länder, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet auswirken kann, und
  4. 4.
    die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, sofern das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf sie haben kann.

(5) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; bei Vorhaben nach Abs. 3 Satz 3 entscheiden die dort genannten Stellen, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit sind die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(6) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten, die aus wichtigem Grund auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann, mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. Ist die Öffentlichkeit einbezogen worden, ist sie von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.