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Art. 22 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Der Eintragung nicht bedürfende Rechte

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 22 AG BGB

Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:

  1. 1.

    das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;

  2. 2.

    die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (1) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;

  3. 3.

    die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...(2)

(1) Amtl. Anm.:
vgl. Gl.Nr. 75.
(2) Amtl. Anm.:
gegenstandslos.