Art. 22 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 22 2. BStrStraffG
7123
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "im Fachzweig Versorgungsverwaltung die Bezirksregierung Münster als Landesversorgungsamt und" gestrichen.