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Art. 226 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 226 EGStGB – Zuckergesetz

Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 15 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussbestimmungen".

  3. 3.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

      "6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.