Art. 223a EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
Art. 223a EGBGB – Übergangsvorschrift aus Anlass der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.
Zu Artikel 223a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836).