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Art. 223 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 223 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997

(1) 1Bestehende gesetzliche Amtspflegschaften nach den §§ 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Der bisherige Amtspfleger wird Beistand. 3Der Aufgabenkreis des Beistands entspricht dem bisherigen Aufgabenkreis; vom 1. Januar 1999 an fallen andere als die in § 1712 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Aufgaben weg. 4Dies gilt nicht für die Abwicklung laufender erbrechtlicher Verfahren nach § 1706 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Soweit dem Jugendamt als Beistand Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Andere Beistandschaften des Jugendamts enden am 1. Juli 1998.

(3) 1Soweit anderen Beiständen als Jugendämtern Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Diese Beistandschaften enden am 1. Januar 1999.

Zu Artikel 223: Eingefügt durch G vom 4. 12. 1997 (BGBl I S. 2846).