Gesetze

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Art. 21 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 VvB – Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.