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Art. 21 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Hauptteil – Bürger und Staat → Erster Abschnitt – Grundrechte

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 21 Verf – Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Sachsen-Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.