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Art. 21 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 KG – Benutzungsgebühren

(1) 1Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates und anderer Stellen, die Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen (Benutzungsgebühren). 2Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.

(2) 1Die Benutzungsgebühren schuldet, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt; in den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch diejenige Person Schuldner ist, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt, und diejenige, die die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und nach der Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu bemessen; Art. 5 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. 2Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, können mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden.

(4) 1In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind. 2Ferner kann in den Rechtsverordnungen für bestimmte Arten von Fällen vorgesehen werden, dass Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre. 3Soweit in den Rechtsverordnungen nicht anderes bestimmt ist, gelten Art. 10 bis 19 entsprechend.

(5) Die Befugnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.