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Art. 21 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 EGBGB – Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu Artikel 21: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).