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Art. 21 BayDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSchG
Gliederungs-Nr.: 2242-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayDSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,

  2. 2.

    ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,

  3. 3.

    ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden könnten,

  4. 4.

    die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

  5. 5.

    die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert lässt,

  6. 6.

    seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

  7. 7.

    entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.

(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.