Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Teil 8 – Ordnungswidrigkeiten
Art. 21 BayDSchG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
- 2.
ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
- 3.
ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden könnten,
- 4.
die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
- 5.
die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert lässt,
- 6.
seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,
- 7.
entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.