Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 21 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 21 DRG – Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 11 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  2. 2.

    In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe »§ 131 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  3. 3.

    In § 14 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

    1. »10.

      die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenengeld.«

  4. 4.

    § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils nach dem Wort »davon« die Worte »sowie Kapitalabfindungen« eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe »§ 58 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 14 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  5. 5.

    § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe »§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§ 17 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 4 wird die Angabe »§ 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§ 17 Abs. 2 LBesGBW« ersetzt.