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Art. 21 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayRiG – Errichtung und Zusammensetzung des Richterrats (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Ein Richterrat wird errichtet bei allen Gerichten, bei denen in der Regel wenigstens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu errichten ist, werden von dem Präsidium des übergeordneten Gerichts einem benachbarten Gericht oder in besonderen Fällen dem übergeordneten Gericht zugeteilt. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann errichtet werden, wenn erst durch die Zuteilung die für die Errichtung eines Richterrats erforderliche Zahl der Richter (Absatz 1) erreicht wird.

(3) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit

3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person

21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern

51 bis 150 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern

mehr als 150 wahlberechtigten Richtern aus sieben Mitgliedern.