Art. 21 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
Art. 21 BayRKG – Gerichtsvollzieher
Die Einzelheiten der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.