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Art. 21 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Ausübung der Lehrämter

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayLBG – Ausübung der Lehrämter

(1) Lehrer, die die Befähigung ein Lehramt nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes erworben haben, können außerhalb ihres Lehramts wie folgt verwendet werden:

  1. 1.

    mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen auch an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 2 oder 3, sonst im Unterrichtsfach gemäß Art. 8 Nr. 3;

  2. 2.

    mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 15 Nr. 2;

  3. 3.

    mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an anderen Schularten entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen, sonst auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. a oder des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. b, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. b.

(2) Darüber hinaus ist eine Verwendung in anderen Schularten zulässig, wenn entsprechende Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen oder ein Einsatz im Rahmen von Maßnahmen erfolgt, die Schülerinnen und Schülern den Übertritt in eine andere Schulart erleichtern und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schularten erhöhen sollen. Die Verwendung ist grundsätzlich auf Unterrichtsfächer zu beschränken, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben.