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Art. 21 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 3 – Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayDSG – Zusammenarbeit
(zu Art. 51 DSGVO)

(1) 1Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. 2Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

(2) Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.